Vereinssatzung



Hamburg, 17. März 2024

  1. Name und Sitz
    Der am 4.8.1975 gegründete Verein trägt den Namen
    „Windsurfing Club Hamburg“ (WCH)
    Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Zweck
    Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Der Zweck des Clubs ist die Förderung des Sports (Windsurfen), Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausbildung der Mitglieder, so dass sie in der Lage sind, Wassersport – insbesondere das Windsurfen – seemännisch und sportlich einwandfrei ausüben zu können. Ausbildungen und Veranstaltungen erfolgen in allen dafür geeigneten nationalen und internationalen Gewässern.
    Mitglieder deutscher und ausländischer Nationalitäten werden durch den Verein zwecks gemeinsamer Ausübung des Wassersports und zum Erfahrungsaustausch zusammengeführt.
    Der Club verfolgt keine politischen Ziele. Der Club ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Geschäftsjahr
    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Mitglieder
    Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Verein unterscheidet:
    a) ordentliche Mitglieder
    b) Ehrenmitglieder
    Personen, die Mitglied werden möchten, müssen einen Aufnahmeantrag an den Vorstand des Clubs richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung ist endgültig.
    Ehrenmitglieder haben alle rechte der ordentlichen Mitglieder.
    Als Ehrenmitglied können auf Antrag des Vorstandes solche Personen in den Verein aufgenommen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein, den Windsurf- oder den Wassersport erworben haben. Sie sind von der Zahlung jeglichen Beitrags befreit. Über die Ernennung eines Ehrenmitgliedes entscheidet der Vorstand.
  5. Eintrittsgelder, Beiträge und Gebühren
    Die Höhe des Eintrittsgeldes, des Jahresbeitrages und sonstiger Abgaben bestimmt die Mitgliederversammlung.
    Der Beitrag gilt für das Kalenderjahr und ist mit dessen Beginn fällig.
  6. Ausscheiden von Mitgliedern
    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
    Der Austritt kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden. Die für das laufende Geschäftsjahr fälligen Beiträge sind auch beim vorzeitigen Ausscheiden voll zu zahlen.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  7. Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind
    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung

    a) Der Vorstand des Clubs besteht aus mindestens 2 und höchstens 6
    Personen
    dem 1. Vorsitzenden,
    dem 2. Vorsitzenden,
    dem 3. Vorsitzenden,
    dem 4. Vorsitzenden,
    dem 5. Vorsitzenden,
    dem 6. Vorsitzenden.
    Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein nach außen hin gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, sofern die Mehrheit des Vorstandes hierzu vorher intern ihre Zustimmung gegeben hat, die nicht der Schriftform bedarf. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
    Der Vorstand ist berechtigt durch einstimmigen Beschluss weitere Mitglieder zu bestimmen, bis die Höchstzahl erreicht ist. Dies gilt auch, wenn Mitglieder aus dem Vorstand ausscheiden.
    Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen. Der Verein kann den Vorstandmitgliedern auch einen pauschalen Aufwandsersatz unter Einbeziehung des Zeitaufwandes gem. §3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz zahlen.
    b) Mitgliederversammlung
    Die ordentliche Mitgliederversammlungen (Jahreshauptversammlung) werden vom Vorstand einberufen. Die Einladungen zur Jahreshauptversammlung sollen mindestens zwei Wochen vorher eingehen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.
    Auf schriftliches Verlangen von mindestens 25% der ordentlichen Mitglieder hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die beantragenden Mitglieder eine bestimmte Tagesordnung vorschlagen. Im Übrigen bestimmt der Vorstand die Tagesordnung.
    Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (Online-Mitgliederversammlung).
    Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn – alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden, – bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens ein Drittel der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und – der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  8. Protokolle
    Bei jeder Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Leiter der Sitzung und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  9. Geschäftsordnung
    Der Vorstand und die Mitgliederversammlung geben sich eine Geschäftsordnung in solchen Dingen, die über die Bestimmungen der Satzung hinausgehen und ihr nicht widersprechen dürfen.
    Änderung der Satzung und Beschlüsse und Auflösung des Vereins
    Die Satzung und ordnungsgemäß verfassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur in einer dazu ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung geändert werden, wenn der Vorstand oder 40% aller ordentlichen Mitglieder die Änderung verlangen.
    In der Einladung zu der Mitgliederversammlung, die die Änderung beschließen soll, sind die von der Änderung betroffenen Bestimmungen der Satzung oder die zu ändernden Beschlüsse anzugeben.
    Zur Änderung der Satzung oder eines Beschlusses ist eine Mehrheit von ¾ der in der Versammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
    Bei Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der in der Versammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
  10. Haftung
    Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
    Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
    Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
    Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit aller übrigen Mitarbeiter
  11. Datenschutz
    Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogenen Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.

    Jedes Mitglied hat das Recht auf:
    a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
    b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
    c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
    d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

    Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein tätige ist es untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  12. Vereinsvermögen und Finanzen
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
    Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.